FAQ (Frequently Asked Questions):
Bitte klicken Sie auf die Fragen!
DSGVO: Welche Daten werden durch die GS Rodewald verarbeitet und wie wird die Datenschutzgrundverordnung umgesetzt?
Die Antwort hierzu finden Sie im Informationsblatt zur DSGVO der Grundschule Rodewald . Informationen zur Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von IServ finden Sie hier
. Informationen zur Datenverarbeitung auf dieser Schulhomepage finden Sie hier
.
Corona: Wo finde ich aktuelle Corona - Informationen?
Unter der Rubrik "Aktuelles -> Corona - Informationen" finden Sie immer die aktuellen Regelungen und Neuerungen rund um Corona an der GS Rodewald.
Corona: Was verbirgt sich hinter "Szenario A" und "Szenario B"?
Im Szenario A findet für alle Schüler*innen der Grundschule Rodewald täglicher Unterricht in den Klassenverbänden statt. Trotzdem besteht Maskenpflicht im Schulgebäude und teilweise auf dem Schulgelände (jedoch nicht im Klassenraum). Auch besteht die Testpflicht für Corona - Selbsttests (montags und mittwochs). Hygienemaßnahmen wie regelmäßiges Lüften, regelmäßiges Händewaschen, nach Möglichkeit Einhaltung der AHA - Regeln etc. finden unverändert Anwendung.
Im Szenario B findet der Unterricht in Halbgruppen (Gruppe A und Gruppe B) an wechselnden Tagen statt (z.B. montags: Gruppe A, dienstags: Gruppe B, mittwochs: Gruppe A und so weiter). In welcher Halbgruppe die Schüler*innen eingeteilt werden, erfahren die Schüler*innen von den Lehrkräften. Hygienemaßnahmen wie oben beschrieben finden natürlich ebenfalls statt!
Ob die Schulen im Szenario A oder Szenario B Schulunterricht anbieten dürfen wird per Allgemeinverfügung des Landkreises Nienburg zentral festgelegt.
Corona: Ich bin als schulfremde Person bereits gegen Corona geimpft. Muss ich trotzdem einen gültigen (nicht älter als 24 Stunden alten) negativen PCR - Tests, PoC - Antigen - Tests oder eine gleichwertigen ärztlichen Bescheinigung vor Betreten der Schule vorlegen?
Die Corona - Verordnung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 30.05.21 sieht in diesem Fall Erleichterungen vor: Für Personen, welche über einen für sie geltenden Impfnachweis oder einen für sie geltenden Genesungsnachweis gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) verfügen, entfällt die Testpflicht.
Dabei gilt:
"Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
- a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
- b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht."
"Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt."
Quelle: SchAusnahmV § 2 Begriffsbestimmungen
End FAQ
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